Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 23 Begründung; Einsichtnahme
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/23#abs-1 (1) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/23#abs-2 (2) Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Justizprüfungsamtes. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei dem Justizprüfungsamt zu stellen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 23 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 08.06.2021 – 16 A 1582/20Zitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 – 20 K 6392/18Zitiert von 7
- VG Aachen, 04.01.2007 – 5 L 600/06
- VG Köln, 26.10.2021 – 6 K 3114/17Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 23.06.2005 – 15 L 1153/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2022 in Kraft
§ 1, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 3, § 8 Absatz 2 und 3, § 9, § 19 Absatz 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2, 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 31 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2, § 36 Absatz 2, $ 39 Absatz 6, § 41 Absatz 3, § 44 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 2, § 46, § 47, § 48 Absatz 1,2 und 3, § 57 Absatz 1 und 3, § 59 Absatz 1 und 2, § 63 Überschrift, Absatz und 3, § 64 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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